











| |
[zurück]
[weiter]
>Home
>Einzelthemen
Elektronische Signaturen
Die elektronische Signaturen sind ein Enabler für das
eBusiness; u.a. im
eHealth-Bereich des Gesundheitswesen. Die Signaturen
sollen die Authentizität der Nutzer (Zuordnung zu einer Person) sowie zusätzlich die Integrität (Unversehrtheit) der
Daten (in der Regel über eine mathematische Hashfunktion) sichern. Nach der neuen Version (Ausgabe 2001) des Signaturgesetzes
(SigG), in die EU-Vorgaben eingearbeitet wurden, sind
folgende Signaturvarianten zu unterschieden:
-
Einfache elektronische Signatur. Diese kann nicht zweifelsfrei einer Person zugeordnet werden. Auch wird die
Integrität nicht gewährleistet. Die Form dieser Signatur ist nicht definiert; es könnte auch eine digitalisierte Unterschrift sein.
Der rechtliche Wert dieser Signaturform ist somit gering.
-
Fortgeschrittene elektronische Signatur. Die Authentizität wird bezüglich des Eigners dieser Signatur
gewährleistet, nicht jedoch bezüglich einer natürlichen Person. Die Integrität der Daten wird gewährleistet. Es bestehen jedoch
keine erhöhten Anforderungen an die Schlüsselerstellung sowie die Schlüsselverwaltung. Insofern kann beim Anwender das
Signaturverfahren über eine auf dem Rechner installierte Software erfolgen; eine sichere Signaturerstellungseinheit
(z.B. Smartcard)
ist hier nicht erforderlich. Diese Signatur kann auch noch nicht die gesetzliche Schriftform
ersetzen; es wird somit keine ausreichende Rechtssicherheit erreicht.
-
Qualifizierte elektronische Signatur. Die Signatur muss von einem Zertifizierungsanbieter ausgestellt werden,
der die gesetzlichen Anforderungen
(SigG,
SigV)
für diesen Betrieb erfüllen muss (Selbsterklärung). Das Signaturverfahren muss innerhalb einer sicheren Signaturerstellungseinheit
(z.B. Smartcard) erfolgen.
Zertifikate müssen mindestens 5 Jahre nach Ablauf des Zertifikates vom Trustcenter noch geprüft werden können. Falls der
Zertifizierungsanbieter seinen Betrieb einstellen sollte und der Service nicht von einem anderen Anbieter übernommen wird,
so wird der Betrieb auch nicht von der der Regulierungsbehörde (RegTP) übernommen. Diese Signatur entspricht ebenso wie die unten aufgeführte
akkreditierte Variante bis auf wenige Ausnahmen der gesetzlichen Schriftform und hat damit den gleichen Rechtsstatus wie eine eigenhändige Unterschrift
innerhalb eines Dokumentes in Papierform.
-
Akkreditierte elektronische Signatur (auch: "Qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung"
bzw. "Akkreditierte Signatur"). Diese bietet das höchste Sicherheitsniveau, indem sich der Anbieter einer freiwilligen Akkreditierung
unterzieht. Das Signaturverfahren muss innerhalb einer sicheren Signaturerstellungseinheit
(z.B. Smartcard) erfolgen. Zertifikate können mindestens 30 Jahre nach
Ablauf des Zertifikates noch überprüft werden. Falls der Zertifizierungsanbieter seinen Betrieb einstellen sollte und der Service nicht von einem
anderen Anbieter übernommen wird, so wird der Betrieb von der der Regulierungsbehörde (RegTP) übernommen. Diese Signaturform eignet sich
somit auch für Langzeitarchivierungen.
Bis auf die einfache elektronische Signatur werden für die Signatur Signaturschlüssel (öffentlicher und privater) erzeugt
(siehe PKI). Mit seinem privaten Schlüssel erzeugt der Nutzer die Signatur und mit dem
öffentlichen Schlüssel kann der Empfänger die Signatur und die Unversehrtheit des Dokumentes auf überprüfen. Bei der fortgeschrittenen Signatur kann dieses durch den Nutzer
selbst erfolgen. Bei den beiden höherwertigen Signaturvarianten erzeugen diese eine Zertifizierungsstelle. Die Signaturen haben u.a. wegen der fortschreitenden
technologischen Entwicklung einen begrenzten Gültigkeitszeitraum. Nach dessen Ablauf müssen sie erneuert werden.
Um eine zusätzliche Vertraulichkeit zu erreichen, kann in der Regel der Anwender innerhalb der verwendeten Signaturlösung
auch eine zusätzliche Verschlüsselung
der signierten Dokumente aktivieren.
Die Diskussion um die elektronischen Signaturformen verführt oft zu der fälschlichen Annahme, dass Mails ohne oder nur mit einer einfachen Signatur
keine Rechtsgültigkeit haben. Das ist nicht so, da auch diese wie oben erläutert ein Objekt des Augenscheins sind und damit der freien rechtlichen
Bewertung des Richters unterliegen. Und, viele Mails gelten als Handelsbriefe und müssen damit
bis zu 10 Jahre sicher archiviert werden.
|